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   BGH, 07.02.1957 - VII ZR 266/56   

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https://dejure.org/1957,7293
BGH, 07.02.1957 - VII ZR 266/56 (https://dejure.org/1957,7293)
BGH, Entscheidung vom 07.02.1957 - VII ZR 266/56 (https://dejure.org/1957,7293)
BGH, Entscheidung vom 07. Februar 1957 - VII ZR 266/56 (https://dejure.org/1957,7293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1957, 298
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 11.01.1951 - III ZR 83/50

    Bundesbahn. Schäden vor Zusammenbruch

    Auszug aus BGH, 07.02.1957 - VII ZR 266/56
    Gegebenenfalls wird die Entscheidung hierüber dem Betragsverfahren ausdrücklich vorzubehalten sein (vgl. BGHZ 1, 34 [36]).
  • BGH, 13.07.1970 - VII ZR 189/68

    Bewertung von Grundeigentum

    Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erleidet in Fällen der vorliegenden Art der Bauherr durch eine Überschreitung der von seinem Architekten angegebenen voraussichtlichen Baukosten insoweit keinen Schaden, als der zu seinen Lasten gehende Mehraufwand zu einer Werterhöhung des betroffenen Hauses geführt hat (Senatsurteile VII ZR 266/56 v. 7.2. 1957 = VersR 57, VERSR Jahr 57 Seite 298; VII ZR 165/64 v. 21.4. 1966).
  • BGH, 24.06.1971 - VII ZR 254/69

    Beginn der Verjährung bei fristloser Kündigung des Architektenvertrages

    Es ist für die Revision davon auszugehen, daß die Beklagte im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Kostenschätzung sich zu den Umbaumaßnahmen und zur Beauftragung des Klägers entschlossen hat, sowie weiter, daß der Kläger schuldhaft diese Kostenschätzung nicht mit der erforderlichen Gründlichkeit bearbeitet hat, der einem Architekten bei Kostenschätzungen zugebilligte Spielraum weit überschritten worden ist (vgl. dazu u.a. BGH VII ZR 266/56 vom 7. Februar 1957 VersR. 1957, 298; VII ZR 178/63 vom 25. März 1965; VII ZR 180/63 vom 7. Oktober 1965) und der Beklagten ein Schaden entstanden ist, weil sie auf die Richtigkeit dieser Kostenschätzung vertraut hat.
  • BGH, 07.07.1988 - VII ZR 72/87

    Haftung des mit der Planung beauftragten Bauingenieurs für den Ausfall

    Etwas anderes gilt nur, wenn er eine Garantie für die Richtigkeit der Baukosten abgegeben hat (Senatsurteil vom 7. Februar 1957 - VII ZR 266/56 - = VersR 1957, 298), wofür hier jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.
  • BGH, 21.04.1966 - VII ZR 165/64

    Schadensersatzanspruch wegen Mängeln des Architektenwerks - Anforderungen an die

    (Vgl. dazu die Urteile des Senats VII ZR 266/56 vom 7. Februar 1957 = VersR 1957, 298; VII ZR 178/63 vom 25. März 1965 und VII ZR 180/63 vom 7. Oktober 1965).

    Falls das Berufungsgericht dazu gelangen sollte, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu bejahen, wird es auch die von ihm bisher offen gelassene Frage zu klären haben, ob und inwieweit eine Kostenüberschreitung etwa deswegen keinen Schaden für den Kläger darstellt, weil sie zu einer Werterhöhung des Hauses geführt hat (vgl. dazu das oben genannte Urteil des Senats VersR 1957, 298 und Locher a.a.O.).

  • BGH, 04.12.1986 - VII ZR 197/85

    Übernahme einer Höchstpreisgarentie durch einen Architekten

    Auf das Senatsurteil vom 7. Februar 1957 (VII ZR 266/56 = VersR 1957, 298 = Schäfer/Finnern Z 3.01 Bl. 70) wird sich der Beklagte entgegen seiner in diesem Rechtsstreit geäußerten Ansicht dabei keinesfalls berufen können.
  • BGH, 07.10.1965 - VII ZR 180/63

    Verlust eines Grundstücks - Anspruch auf Schadensersatz

    (Vgl. auch das Urteil des Senats vom 7. Februar 1957, VII ZR 266/56; wo ausgeführt ist, bei einer oberflächlichen und nicht auf Einzelheiten beruhenden Schätzung müsse eine Abweichung von 27, 7 % nicht notwendig schuldhaft falsch sein.
  • BGH, 25.03.1965 - VII ZR 178/63

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Aufrechnung - Gleichartigkeit zweier

    Auch diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und stehen im Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats VII ZR 226/56 vom 7. Februar 1957 (VersR 1957, 298).
  • BGH, 15.05.1972 - VII ZR 39/71

    Anforderungen an die Auslegung eines Architektenvertrages - Begründung eines von

    Es beruft sich hierfür auf die Entscheidung des erkennenden Senats VII ZR 266/56 vom 7. Februar 1957 = VersR 1957, 298, wonach sogar bei Überschreitung der Voranschlag um mehr als 25 % ein Verschulden des Architekten noch zweifelhaft sein kann.
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